Pflege von Ausgleichs- und Ökokontoflächen
Was sind Ausgleichsflächen?
Im Rahmen von Eingriffen, beispielsweise nach Ausweisung von Bau- und Gewerbegebieten, gilt die rechtliche Verpflichtung, entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Dazu werden von den Kommunen bzw. anderen Eingriffsverursachern Flächen angekauft, überplant und nach ökologischen und naturschutzfachlichen Gesichtspunkten optimiert. Auf Wunsch unterstützt der LPV hierbei die Gemeinden insbesondere bei der Umsetzung der Optimierungsmaßnahmen und der fortlaufenden Pflege der Ausgleichsfläche.
Zur Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurde das Instrument der Ökokontofläche geschaffen. Mit Hilfe von Ökokonten können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für zukünftige nicht vermeidbare Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft schon im Vorhinein angelegt werden. Für Kommunen ergeben sich daraus mehrere Vorteile: Zum einen kann der Flächenerwerb ohne Zeitdruck und somit bei günstigen Grundstückspreisen erfolgen. Zum anderen kann das eigentliche Bauvorhaben beschleunigt werden, da Ausgleich- bzw. Ersatzmaßnahme bereits vorbereitet sind und zudem kann durch die jährliche "ökologische Verzinsung" eines Ökokontos der Flächenbedarf für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verringert werden.
Grundsätzlich werden Ökokontoflächen auf freiwilliger Basis angelegt und unterliegen bis zur tatsächlichen Nutzung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme keiner rechtlichen Bindung.
Was bieten wir an?
Betreuung und Kontrolle
- der praktischen Umsetzung der Maßnahmen
- der dauerhaften Pflege und Entwicklung der Ausgleichsflächen
+ Fachliche Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde
→Sicherstellung der fachlichen Umsetzung von Ausgleichsflächen
Beispiel: Ökokontofläche bei Welchenberg
Rechtliche Grundlagen
Was sind Eingriffe in Natur und Landschaft?
"Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können." §14 (1) BNatSchG§
"Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. [...]" §14 (2) BNatSchG
Was versteht man unter "Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen"?
Wozu dient ein Ökokonto?
Welche Arten von Ökokonto gibt es?
1. umgesetzte vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Maßnahmenpool) oder
2. hierfür geeignete Flächen (Flächenpool)."